Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltungsbereich
Für alle unsere Verkäufe und sonstigen Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen, sofern nicht im Einzelfall individuelle Abweichungen vereinbart werden. Die
allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder
Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Etwaige abweichende Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Bestellers verpflichten uns nur, wenn und soweit wir ihnen ausdrücklich schriftlich
zugestimmt haben. Unser Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung. Derartigen abweichenden Bedingungen oder Gegenbestätigungen
des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
II. Angebote
Unsere Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend. Mündliche oder fernmündliche Angebote sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt
wurden.
III. Vertragsabschluss
1. Der Käufer ist drei Wochen an die Bestellung (Vertragsangebot) gebunden.
2. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Vertrag zustande, wenn der Verkäufer (wir) das Vertragsangebot nicht vorher schriftlich abgelehnt hat.
3. Abweichend von Ziff. 2. kommt der Vertrag schon vor Ablauf der Dreiwochenfrist zustande, wenn
• der Vertrag beiderseits unterschrieben wird, oder
• der Verkäufer schriftlich die Annahme der Bestellung (des Vertragsangebots) erklärt oder
• der Verkäufer Vorauszahlungen auf den Kaufpreis annimmt oder
• der Verkäufer die Ware ausgeliefert hat.
4. Der Besteller haftet für die Richtigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen, insbesondere Muster und Zeichnungen.
5. Die in Katalogen, Preislisten oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche
Näherungswerte. Handels- und materialübliche Abweichungen in Qualität, Ausführung und Farbe bleiben vorbehalten, wenn dies durch die Rohstofflage und oder aus technischen Gründen
unvermeidbar ist.
6. Bei einer Stornierung des Auftrages behalten wir uns vor, je nach Fertigungsfortschritt angefallene Fertigungs- und Handlingskosten, mindestens jedoch 25 % des Auftragswertes, als Stornogebühren in
Rechnung zu stellen.
IV. Preise
1. Alle Preise verstehen sich grundsätzlich in Euro zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer. Kosten für Lieferung und Verpackung werden fallweise gesondert ausgewiesen und in Rechnung gestellt.
2. Werden nach Vertragsabschluss Fremdkosten wie Beschaffungskosten, Herstellungskosten, Frachtkosten, Montagekosten, Versicherungskosten oder öffentliche Abgaben und Lasten (z. B. Zölle, Imund
Exportgebühren) neu eingeführt oder erhöht, so sind wir berechtigt, solche Mehrbelastungen dem vereinbarten Preis zuzuschlagen.
3. Besondere, zusätzlich vereinbarte Arbeiten, die nicht im Kaufpreis enthalten sind, wie z. B. Aufmaß, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Hierunter fallen u.a. auch vom Kunden gewünschte
Beratungsleistungen.
V. Lieferfristen
1. Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden.
2. Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Besteller, jedoch nicht bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrags geklärt sind und alle sonstigen vom Besteller zu
erfüllenden Voraussetzungen, insbesondere alle Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, vorliegen und eine vereinbarte Anzahlung eingegangen ist; entsprechendes gilt für Liefertermine.
3. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sind zulässig. Als Liefertag gilt der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, andernfalls der Tag der Absendung der Ware. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
4. Geraten wir in Lieferverzug, ist der Besteller verpflichtet, eine angemessene Nachfrist von mindestens 2 Wochen zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Vertrag zurücktreten,
soweit die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche – gleich aus welchem Grunde – bestehen nur nach Maßgabe der Regelungen in
Ziffer röm. XII.
5. Wir geraten nicht in Verzug, solange der Besteller mit der Erfüllung von Verpflichtungen uns gegenüber, auch solchen aus anderen Verträgen, in Verzug ist.
VI. Höhere Gewalt und sonstige Behinderungen
1. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen unserer
Vorlieferanten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben, oder wegen
des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit,
Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderung z. B. durch Feuer-, Wasser- und Maschinenschaden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns
schuldhaft herbeigeführt worden sind. Die vorstehenden Regelungen gelten auch dann, wenn darin bezeichnete Umstände eintreten, nachdem wir in Verzug geraten sind.
2. Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach Ziffer 5.1 der vereinbarte Liefertermin überschritten, kann uns der Besteller auffordern,
innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Besteller vom nicht erfüllten Teil des
Vertrages zurücktreten.
VII. Versand und Gefahrübergang
1. Soweit nichts abweichendes schriftlich vereinbart wird, erfolgt der Versand durch uns unversichert auf Gefahr und zu Lasten des Bestellers. Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels
bleibt uns vorbehalten. Bei Eil- oder Expressverladung geht die Mehrfracht zu Lasten des Bestellers. Eine Vergütung für Selbstabholer erfolgt nicht.
2. Mangels anderweitiger Vereinbarung geht mit der Übergabe der zu liefernden Waren an den Besteller, den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte
Unternehmung, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes, des Lagers, der ausgelagerten Produktionsstätten oder der Niederlassung die Gefahr auf den Besteller über. Das gilt auch dann, wenn
wir die Anlieferung übernommen haben. Transportschäden sind sofort auf dem Lieferschein zu vermerken und durch den Frachtführer zu bestätigen oder bei Bahn- und Postversand zur
Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch die Bahn oder Post feststellen zu lassen. Transportversicherung decken wir nur bei besonderem Auftrag auf Kosten des Bestellers.
3. Versandfertig gemeldete und zur Auslieferung fällige Ware muss der Besteller sofort abrufen. Wird versandbereite Ware nicht unverzüglich abgerufen und abgenommen, können wir die Ware nach
eigener Wahl versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers einlagern.
4. Die Rücknahme bestellter und ordnungsgemäß gelieferter Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen. In Ausnahmefällen erfolgt eine Rücknahme nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung.
VIII. Mängelrügen
1. Der Besteller oder der von ihm bezeichnete Empfänger hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Nach der Entdeckung von Mängeln ist die Be- und Verarbeitung der mangelbehafteten Sache
sofort einzustellen. Offene Mängel – auch das Fehlen von Beschaffenheitsgarantien – sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Ware, verborgene Mängel unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich zu rügen. Unterlässt der Besteller die form- und fristgerechte Anzeige, gilt die Ware als genehmigt. Für die Rechtzeitigkeit der
Anzeige kommt es auf den Zeitpunkt ihres Zugangs bei uns an.
IX. Mängelhaftung
1. Bei berechtigten Mängelrügen sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung entweder durch Lieferung einer fehlerfreien Ersatzware oder durch Nachbesserung verpflichtet. Liefern wir zum Zwecke
der Nacherfüllung eine mangelfreie Ware, so geht mangelhafte Ware in unser Eigentum über, wobei der Besteller die mangelhafte Ware für uns verwahrt. Eine Entsorgung, Weiterverarbeitung oder
Weitergabe der mangelhaften Ware ist nur im Falle unserer schriftlichen Genehmigung zulässig. Wir sind berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Nacherfüllung zu verweigern.
2. Kommen wir der Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht nach, so kann der Besteller nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern, nachdem er uns eine angemessene Nachfrist
gesetzt hat, es sei denn, diese ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Im Fall des Rücktritts haftet der Besteller für Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzungen nicht nur
für die eigenübliche Sorgfalt, sondern für jedes Vertretenmüssen.
3. Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, bestehen nur
nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziffer röm.XII.
4. Unsere Gewährleistungspflicht entfällt, wenn Mängel der von uns gelieferten Ware nicht vorliegen, d. h. insbesondere dann, wenn Fehler auf unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter oder
nachlässiger Behandlung, natürlichem Verschleiß oder Eingriffen des Bestellers oder Dritter in den Liefergegenstand beruhen oder der Besteller bzw. Dritte unsere Informationen zu Maßen, Lagerung
oder Verarbeitung der Ware nicht beachtet haben. Der Besteller ist darüber hinaus verpflichtet, auf seine Kosten Prüfungen vorzunehmen, um die Eignung der Ware für den beabsichtigten
Verwendungszweck zu überprüfen; anderenfalls entfällt unsere Gewährleistungspflicht.
5. Unbeschadet §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634 a Abs. 1 BGB verjähren Gewährleistungsansprüche gegen uns spätestens ein Jahr nach Ablieferung der Ware beim Besteller oder dem von diesem benannten
Ablieferungsort.
6. Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie richten sich die Ansprüche des Bestellers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
X. Zahlungsbedingungen
1. Warenlieferungen sind spätestens zu dem in der Rechnung ausgewiesenen Fälligkeitstag porto- und spesenfrei zahlbar, in Ermangelung eines solchen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum
ohne jeden Abzug. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im
Zeitpunkt der Skontierung voraus. Soweit nichts Anderes vereinbart, beginnen Skontofristen ab Rechnungsdatum. Nach Fälligkeit der Rechnung werden Fälligkeits- und nach Verzugseintritt
Verzugszinsen berechnet. Als Tag der Zahlung gilt das Datum des Geldeingangs bei uns oder der Gutschrift auf unserem Konto. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens im Falle
des Zahlungsverzugs bleibt vorbehalten.
2. Angebotene Schecks nehmen wir nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber herein. Gutschriften für Schecks gelten vorbehaltlich des Eingangs mit Wertstellung des Tages, an dem
wir über den Gegenwert verfügen können.
3. Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt, die nach unserem pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers
entstehen lassen, und zwar auch solche Tatsachen, die schon bei Vertragsschluss vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, werden alle Forderungen aus der
Geschäftsverbindung unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig. Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte sind wir in diesen Fällen
berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung oder Stellung uns genehmer Sicherheiten zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung
solcher Sicherheiten vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Außerdem sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung oder Verarbeitung der in unserem Eigentum oder
Miteigentum stehenden Ware zu untersagen und deren Rückgabe an uns oder die Einräumung des Mitbesitzes auf Kosten des Bestellers zu verlangen.
4. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Bestellers besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
XI. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der
Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z. B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders
bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten
Forderungen.
2. Der Besteller hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall
werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.
3. Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns jedoch zu verpflichten. Wird unsere Ware mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen
verarbeiteten oder vermischten Gegenstände. Werden unser Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt
der Besteller uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden
Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Besteller jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen
Auskünfte zu erteilen.
4. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Einräumung von Sicherungseigentum
sind ihm nicht gestattet. Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt, ist der Besteller verpflichtet, seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt
weiterzuveräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung und zur weiteren Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware entfällt ohne weiteres, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt oder uns
gegenüber in Zahlungsverzug gerät.
5. Der Besteller tritt uns bereits hiermit alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte ab, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung und Vorbehaltsware gegen den
Endabnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Er darf keine Vereinbarung mit seinen Abnehmern treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen oder die
Vorausabtretung der Forderung zunichte machen. Im Falle der Veräußerung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt die Forderung gegen den Drittabnehmer in Höhe des zwischen uns und
dem Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Rechnung nicht die auf die einzelnen Waren entfallenden Beträge ermitteln lassen. Im Falle der Veräußerung von
Miteigentumsanteilen als Vorbehaltsware gilt die Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe unseres Miteigentumsanteils als an uns abgetreten.
6. Der Besteller bleibt zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, uns die zur Einziehung
abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben und, sofern wir dies nicht selbst tun, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten.
7. Nimmt der Besteller Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen zu seinen Gunsten sich
ergebenen anerkannten oder Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderungen aus der Weiterveräußerung
unserer Vorbehaltsware entspricht.
8. Hat der Besteller Forderungen aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten oder zu liefernden Ware bereits an Dritte abgetreten, insbesondere aufgrund echten oder unechten Factorings, oder
sonstige Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer unsere derzeitigen oder zukünftigen Sicherungsrechte gem. Ziffer röm. XI. beeinträchtigt werden könnten, hat er uns dies unverzüglich anzuzeigen.
Im Falle eines unechten Factorings sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe bereits gelieferter Waren zu verlangen. Gleiches gilt im Fall eines echten Factorings, wenn der
Besteller nach dem Vertrag mit dem Factor nicht frei über den Kaufpreis für die Forderung verfügen kann.
9. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme aller Vorbehaltsware berechtigt; der Besteller ist in diesem Fall ohne weiteres zur Herausgabe
verpflichtet. Zur Feststellung des Bestands der von uns gelieferten Waren dürfen wir jederzeit zu den normalen Geschäftsstunden die Geschäftsräume des Bestellers betreten. Von allen Zugriffen
Dritter auf Vorbehaltsware oder uns abgetretener Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
10. Übersteigt der Wert der für uns nach vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit
zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
XII. Ausschluss und Begrenzung der Haftung
1. Für alle gegen uns gerichteten Ansprüche auf Schadens- und Aufwendungsersatz wegen zu vertretender Pflichtverletzung, gleich aus welchem Rechtsgrunde, haften wir im Falle leichter Fahrlässigkeit
nur bei einer den Vertragszweck gefährdenden Verletzung wesentlicher Pflichten. Im übrigen ist unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
2. Im Falle der Haftung nach Ziffer 11.1 und einer Haftung ohne Verschulden haften wir nur für den typischen und vorher- sehbaren Schaden. Die Geltendmachung nutzloser Aufwendungen durch den
Besteller ist unzulässig.
3. Über den Einsatz der von uns gelieferten Waren oder sonstigen Leistungen entscheidet der Besteller eigenverantwortlich. Sofern wir nicht spezifische Beschaffenheiten und Eignungen der Produkte für
einen vertraglich bestimmten Verwendungszweck schriftlich bestätigt haben, ist eine anwendungstechnische Beratung in jedem Fall unverbindlich. Auch haften wir nur nach Maßgab von Ziffer XII. 1.
für eine erfolgte oder unterbliebene Beratung, welche sich nicht auf die Beschaffenheiten und Verwendbarkeit des gelieferten Produkts bezieht.
4. Der Haftungsausschluss gemäß Ziffern XII. 1. – XII. 3. gilt in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen
Erfüllungsgehilfen.
5. Die Regelungen der Ziffern XII. 1. – XII. 4. gelten nicht, soweit wir nach dem Produkthaftungsgesetz in Anspruch genommen werden, wenn eine Haftung für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder
Gesundheit vorliegt, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder arglistigem Verschweigen eines Mangels.
6. Sämtliche Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gegen uns verjähren in 12 Monaten nach Ablieferung der Ware, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger
Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen oder der Person des Ersatzpflichtigen. Dies gilt nicht bei Vorsatz und in den in Ziffern XII. 5. genannten Fällen.
7. Ist der Endabnehmer der Ware ein Verbraucher, gelten für die Verjährung eines etwaigen Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen uns die gesetzlichen Vorschriften.
XIII. Schutzrechte
1. An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen bleibt das Eigentums- und Urheberrecht vorbehalten. Zugänglichmachung an Dritte darf nur mit unserem Einverständnis
geschehen. Zu den Angeboten gehörende Zeichnungen und sonstige Unterlagen sind auf unser Verlangen, oder wenn der Auftrag nicht erteilt wird, zurückzugeben.
2. Werden bei der Anfertigung der Ware nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt dieser uns von sämtlichen Ansprüchen frei.
Insbesondere sind wir nicht zur Nachprüfung vorbezeichneter Unterlagen, auch in Bezug auf bestehende gewerbliche Schutzrechte Dritter, verpflichtet.
XIV. Werkzeuge/Formen
1. Soweit nicht anders vereinbart ist, werden von den Kosten für anzufertigende Werkzeuge oder Formen grundsätzlich nur Anteile getrennt vom Warenwert berechnet. Durch die Vergütung von
Kostenanteilen für Werkzeuge/Formen erwirkt der Besteller keinen Anspruch auf diese, sie verbleiben vielmehr in unserem Eigentum und Besitz.
XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist München. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten einschließlich Klagen im Wechsel- und Scheckprozess ist das sachlich zuständige Gericht am Ort
unseres Firmensitzes. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge
über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht).
XVI. Teilunwirksamkeit
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam. Anstelle unwirksamer Bestimmungen gilt ohne weiteres eine solche Regelung, die im
Rahmen des rechtlich Möglichen dem am nächsten kommt, was nach dem Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel wirtschaftlich gewollt war.
Scheyern, August 2011
raumqualität, Jetzendorfer Str. 23, 85298 Scheyern, Deutschland
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